Telearbeitsgesetz (TelearbG)

  • Telearbeitsgesetz (TelearbG)

    Nach Evaluierung des Homeoffice-Gesetzespakets wurde das TelearbG erarbeitet, mit dem notwendige Nachbesserungen und Änderungen am damaligen Gesetzespaket vorgenommen werden.
    Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184554
  • Definition der Telearbeit

    Mit dem Telearbeitsgesetz gehört der Begriff „Homeoffice“ der Vergangenheit an. Stattdessen wird der Begriff der „Telearbeit“ eingeführt und gesetzlich definiert.
    Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1185018
  • Vereinbarung von Telearbeit

    Ein Recht auf Telearbeit (bzw Homeoffice) besteht nicht. Es kann daher weder der Dienstgeber Telearbeit einseitig anordnen noch der Dienstnehmer einen Anspruch auf Telearbeit geltend machen.
    Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184555
  • Unfallversicherung bei Telearbeit

    Bereits mit dem Homeoffice-Gesetzespaket wurde festgelegt, dass Dienstnehmer, die einen Arbeitsunfall im Homeoffice erleiden, unfallversichert sind.
    Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184556
  • Steuerliche Erleichterungen für die Telearbeitspauschale

    Eine der wesentlichen Bestimmungen des Homeoffice-Gesetzespakets ist die Einführung der „Homeoffice-Pauschale“.
    Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184557
  • Telearbeit im Ausland

    Durch den Entfall jeglicher Einschränkung der Arbeitsörtlichkeiten ist es möglich, Örtlichkeiten im Ausland als Telearbeitsplatz zu vereinbaren.
    Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184558