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Telearbeitsgesetz (TelearbG)
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Telearbeitsgesetz (TelearbG)
Nach Evaluierung des Homeoffice-Gesetzespakets wurde das TelearbG erarbeitet, mit dem notwendige Nachbesserungen und Änderungen am damaligen Gesetzespaket vorgenommen werden.Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184554 -
Definition der Telearbeit
Mit dem Telearbeitsgesetz gehört der Begriff „Homeoffice“ der Vergangenheit an. Stattdessen wird der Begriff der „Telearbeit“ eingeführt und gesetzlich definiert.Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1185018 -
Vereinbarung von Telearbeit
Ein Recht auf Telearbeit (bzw Homeoffice) besteht nicht. Es kann daher weder der Dienstgeber Telearbeit einseitig anordnen noch der Dienstnehmer einen Anspruch auf Telearbeit geltend machen.Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184555 -
Unfallversicherung bei Telearbeit
Bereits mit dem Homeoffice-Gesetzespaket wurde festgelegt, dass Dienstnehmer, die einen Arbeitsunfall im Homeoffice erleiden, unfallversichert sind.Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184556 -
Steuerliche Erleichterungen für die Telearbeitspauschale
Eine der wesentlichen Bestimmungen des Homeoffice-Gesetzespakets ist die Einführung der „Homeoffice-Pauschale“.Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184557 -
Telearbeit im Ausland
Durch den Entfall jeglicher Einschränkung der Arbeitsörtlichkeiten ist es möglich, Örtlichkeiten im Ausland als Telearbeitsplatz zu vereinbaren.Nikolaus Sauerschnig - Jakob Stadler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1184558